AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personal- und Praxisvermittlung

§ 1) Vertragsgegenstand

Die Medizinjob-Agentur vermittelt Arbeitnehmer aus dem Bereich des Gesundheitswesens, (Ärzte, Pflegedienst, med. technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Funktionsdienst, etc.) für Festanstellungen oder als Honorarkräfte (im Weiteren Vertragsnehmer genannt). Die Vermittlung erfolgt an Kliniken, Reha- oder andere Einrichtungen, MVZs, Privatpersonen sowie an beliebige andere Stellen (im Weiteren Auftraggeber genannt).

§ 2) Leistungen
Der Auftraggeber beauftragt die Medizinjob-Agentur mit der Vermittlung eines entsprechend den jeweiligen Erfordernissen qualifizierten Arbeitnehmers zur Festanstellung oder als Honorarkraft.
Die Medizinjob-Agentur recherchiert nach geeigneten Vertragsnehmern, führt die erforderlichen Verhandlungen mit beiden Seiten und stellt erst nach Einverständnis des Vertragsnehmers einen Kontakt zum Auftraggeber her.
Die Medizinjob-Agentur überprüft die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen des Vertragsnehmers sorgfältig, was den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbindet, das Vorliegen der rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen selbst nachzuprüfen.
Der Vertrag wird ausschließlich zwischen Auftraggeber und Vertragsnehmer geschlossen.
Die Medizinjob-Agentur steht während der Vertragszeit beiden Seiten betreuend als Koordinator sowie zur ordnungsgemäßen Abwicklung anstehender Fragen zur Verfügung.

§ 3) Provision
Die Vermittlungstätigkeit ist für den Vertragsnehmer ohne Kosten.
Dem Auftraggeber entstehen vor Arbeitsaufnahme keine Kosten.
Für die Vermittlungstätigkeit erhält die Medizinjob-Agentur vom Auftraggeber eine Provision, die sich nach dem Gehalt oder dem Honorar des Vertragsnehmers richtet. Sie wird vor Vertragsbeginn festgelegt. Sie wird nach Arbeitsantritt mit der Rechnungsstellung, die entsprechend der jeweiligen Vereinbarung erfolgt, fällig und ist ohne jegliche Abzüge oder Skonto zahlbar. Im Rahmen von Honorarvermittlungen wird für eine neuerliche Vermittlung desselben oder auch eines anderen Vertragsnehmers eine weitere Provision fällig. Dies gilt auch, wenn sich die Festanstellung oder nächste Honorartätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten aus einer vorherigen Honorartätigkeit in einer mit dem Auftraggeber verbundenen Einrichtung ergibt.
Sollte der Vertrag während der Probezeit gekündigt werden, so wird, sollte nicht innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Ersatz gefunden werden, eine teilweise Rückerstattung vereinbart (Beendigung im 1. Monat 50%, im 2. Monat 35%, im 3. Monat 20%).

§ 4) Honorar von Honorarkräften
Der Auftraggeber erhält vom Vertragsnehmer nach Beendigung der Honorartätigkeit, bei längeren Beschäftigungen in zweiwöchigen Abständen, eine Rechnung entsprechend den vertraglich festgelegten Vereinbarungen. Eine Kopie hiervon ist an die Medizinjob-Agentur zu übermitteln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag ohne jegliche Abzüge an den Vertragsnehmer zu überweisen.
Auf Wunsch übernimmt die Medizinjob-Agentur die Abrechnung der erbrachten Leistungen für den Vertragsnehmer und leitet das Geld unverzüglich ohne Abzüge an ihn weiter.

§ 5) Informationspflicht
Damit eine korrekte Betreuung und Verrechnung gewährleistet ist, verpflichten sich Auftraggeber und Vertragsnehmer die Medizinjob-Agentur unaufgefordert von wesentlichen Verhandlungsschritten in Kenntnis zu setzen, zeitnah Vertragsunterlagen sowie Abrechnungsunterlagen zu übermitteln, sowie auch wesentliche Änderungen (z. B. des Vertrages oder der Einsatzzeiten wie Verlängerung, vorzeitige Beendigung) an die Medizinjob-Agentur zu melden.

§ 6) Haftung
Die Medizinjob-Agentur haftet nicht für die Verfügbarkeit des Vertragsnehmers, die Qualität der erbrachten Leistungen, die Richtigkeit der Angaben von Auftraggeber und Vertragsnehmer, Schadenersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit des Vertragsnehmers,
Pflichtverletzungen des Vertragsnehmers aus dem Honorarvertrag, unerlaubte Handlungen des Vertragsnehmers.

§ 7) Verhinderung
Falls der Vertragsnehmer den vereinbarten Einsatz aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, Unfall, Todesfall eines nahen Angehörigen) nicht erbringen oder die Stelle nicht antreten kann, muss er den Auftraggeber und die Medizinjob-Agentur umgehend informieren.
Sollte eine andere geeignete Kraft zur Verfügung stehen, so wird dies dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Eine Pflicht zur Leistungserbringung durch die Medizinjob-Agentur besteht nicht. Alle Vertragspartner können diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

§ 8) Haftpflichtversicherung
Im Allgemeinen ist die Berufshaftpflichtversicherung des Vertragsnehmers durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers abgedeckt. Für Honorararzttätigkeit wird der Abschluss einer eigenen Versicherung empfohlen. Für die zweifelsfreie Klärung der Voraussetzungen bzw. den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Für Ärzte dzt. 5 Millionen € für Personenschäden und 500.000 € für Sachschäden) ist der Vertragsnehmer selbst zuständig.

§ 9) Datenschutz
Sämtliche bei der Medizinjob-Agentur hinterlegten Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Ausschließlich mit gegebener Zustimmung und erst jeweils nach Rücksprache werden die Unterlagen dem möglichen Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Ein nicht abgestimmtes Weitergeben von Daten an Dritte ist nicht statthaft. Die Löschung der Daten aus dem Bestand kann jederzeit und unwiderruflich verlangt werden und wird entsprechend durchgeführt.

§ 10) Praxisvermittlung
Für Praxissuchende ist die Vermittlung kostenlos. Kosten für den Verkäufer fallen erst nach Vertragsabschluss an. Die Daten der angebotenen Praxen werden nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und nach bestem Wissen übermittelt. Eine Garantie für deren Richtigkeit kann durch die Medizinjob-Agentur nicht gegeben werden. Eine Weitergabe von erhaltenen Daten ist den Praxissuchenden nicht gestattet.

§ 11) Weitergabe
Eine Weitergabe von Informationen oder Unterlagen, die von der Medizinjob-Agentur an Stellensuchende oder Auftraggeber ergangen sind, an Dritte ist nicht statthaft.

§ 12) Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht in 37073 Göttingen.

§ 13) Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine der sonstigen Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen und Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen anerkennen. Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Fassung vom 8.4.2013